Geschichte des Brauerei-Gasthofes

Schwan in Burgebrach

 

 

Der Brauereigasthof Schwan darf als einer der ältesten im Landkreis Bamberg gelten, kann er doch nach eingehenden Recherchen im Staatsarchiv Bamberg in das Jahr 1394 zurückdatiert werden. Die Forschung in einer so frühen Periode der Quellenüberlieferung war aufgrund bestehender Lehenverhältnisse möglich. So war das untersuchte Lehenobjekt eine von zwei kammerlehenbaren Erbschankstätten in Burgebrach, deren Schänk- und Wirtsgerechtigkeit auf das jeweilige Anwesen gebunden war.

 

Einige Auszüge aus den Archivalien des Staatsarchivs Bamberg mögen folgendchronologisch einen kurzen Einblick geben:

 

Der Burgebracher Grundsteuerkataster aus dem Jahre 1848 enthält folgenden Eintrag:

Hausnr. 112, Schwanenwirt Georg Güttler

Das Schwanenwirtshaus mit realer Brauerei- und Gastgerechtigkeit, mit Wohnhaus, Brauhaus mit angebauter Stallung, dann doppelten Hofraum mit Brunnen, Felsenkeller mit Kellerhaus.

 

Im Jahre 1731 gibt uns ein Steuerrevisions Protokoll Auskunft über die Brauerei:

Hannß Dorn, Wirth und Metzger , besitzet die andere kammerlehenbare Erbschenkstatt mit einem 2 Stockwerk hohen Haus, neuer Stauung, Bräuhaus und Schlachthäuslein bebauet.

 

In Folge des Schwedenkrieges liegt die Erbschänkstätte gemäß einer Lehenbeschreibung aus dem Jahre 1651 verödet und so ganz baufällig. Besitzer ist Georg Schiller, der die Schenkstatt beim Schörbronnen bewirtschaftet.

Es finden sich noch schriftliche Zeugnisse aus den Jahren 1575, 1554 und 1488, wo bereits beide Schankstätten erwähnt werden.

Im Jahre 1436 lesen wir sogar von der Verleihung des Erbschänkrechts durch den Bamberger Bischof.

Die bislang älteste Quelle stammt aus dem Jahre 1394. Es handelt sich um eine Urkunde, die von Bischof Lamprecht ausgestellt wurde und das nydere Schenkhaws beschreibt. Folgend noch zwei Quellenauszüge um 1550 zur Erbschänkgerechtigkeit und Krugeichung:

 

 

 

"Der Schenkstatt daselbsten etliche Freyheiten und sonderlich daß er uff derselben und sonsten niemand Wein oder Bier zu schenckhen Macht und Gerechtigkeit hefte.”

 

"Gastgeb oder Heckenwirth und meniglich in unserm Dorff, auch solche Maaß gebrauchen, ihre Kanndel mit unsern gemeinen Döpfen eichen unnd unsern gewöhnlichen Zeichen mercken lassen. Dann do einer das nicht thett unnd felschlich betrieglich ein andere gebraucht, der soll alls Maßfelscher umb solche Falsches und Betrugs willen, nach Erkenndtnus unsers gnedigen Fürsten und herrn oder seiner Fürstlichen Gnaden weltlichen Räth oder anndern statt von einem Carnmerambtman gestrafft werden. "